Wegfall der Gasbeschaffungsumlage und Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes: MVV gibt Entlastungen rückwirkend zum 1. Oktober weiter
MVV gibt gesetzlich beschlossene Maßnahmen rückwirkend an Kunden weiter – Geplante Einführung der Gasbeschaffungsumlage entfällt – Mehrwertsteuersatz für Erdgas- und Fernwärmelieferungen wird auf sieben Prozent gesenkt
Die geplante Gasbeschaffungsumlage entfällt und der Mehrwertsteuersatz für Erdgas- und Fernwärmelieferungen wird auf sieben Prozent reduziert: MVV Energie setzt die kürzlich beschlossenen Maßnahmen rückwirkend ab 1. Oktober 2022 um und entlastet so ihre Kundinnen und Kunden.
Ende September 2022 hatte die Bundesregierung ihre Entscheidung für eine Weitergabe der Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung von Gas in Form einer Umlage in Höhe von 2,419 Cent pro Kilowattstunde (netto) zurückgenommen und die entsprechende Verordnung nach § 26 EnSiG rückwirkend aufgehoben. Die Ersatzbeschaffungskosten sollen stattdessen direkt vom Staat getragen und aus dem Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds finanziert werden, den die Bundesregierung mit zusätzlichen 200 Milliarden Euro ausgestattet hat.
Darüber hinaus hat der Bundestag beschlossen, den Mehrwertsteuersatz für Gas- und Wärmelieferungen per 1. Oktober 2022 und bis 31. März 2024 befristet von 19 auf 7 Prozent zu reduzieren. Das Gesetz tritt in Kraft, wenn es im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht wird. Dies wird in den nächsten Tagen erwartet.
Für MVV-Bestandskunden im NATURA Erdgas Grundversorgungstarif 1 mit einem Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden pro Jahr bedeutet dies beispielsweise in Summe eine Kostenreduzierung von rund 41 Euro pro Jahr brutto. Für MVV-Bestandskunden im NATURA Erdgas Grundversorgungstarif 2 mit einem Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden pro Jahr reduzieren sich in Summe die Kosten um rund 93 Euro pro Jahr brutto.
Über die Auswirkungen der am 10. Oktober 2022 vorgestellten Vorschläge der Expertenkommission zum Gas- und Wärmepreisdeckel auf seine Kundinnen und Kunden informiert das Energieunternehmen, sobald hier verbindliche Beschlüsse des Gesetzgebers vorliegen.