Gepostet am: 01. Januar 2023
6 Min

Wirksam seit 1.1.2023

Steuerbefreiung für PV-Anlagen und weniger Bürokratie

Die Umsatzsteuer für neue PV-Anlagen sinkt auf Null. Bestandsanlagen bis 30 kWp werden ertragssteuerfrei. So sieht es das im Dezember 2022 vom Bundestag beschlossene Jahressteuergesetzes vor. Die Installation von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp (Kilowatt peak) wird so noch attraktiver. Danach soll für neue Anlagen, die ab 1. Januar 2023 installiert werden, die Umsatzsteuer (bzw. Vorsteuer) auf den Kaufpreis auf Null sinken. Gleichzeitig werden Betreiber neuer und bereits bestehender Anlagen von der Ertragssteuer befreit.

Komplizierte steuerliche Abwägung bei Kauf und Betrieb entfällt

Bisher standen Privatpersonen, die eine PV-Anlage bis 10 kWp installieren ließen, vor einer kniffeligen Grundsatzentscheidung.

Option 1: Werde ich regelbesteuerter Unternehmer, um mir die Umsatzsteuer – bzw. aus Käufersicht Vorsteuer – auf den Anschaffungspreis erstatten zu lassen? Damit verzichtet man allerdings einkommenssteuerrechtlich auf die Kleinunternehmerregelung (sogenannte Liebhaberei). Das wiederum hat zur Konsequenz, dass monatlich oder vierteljährlich 19 % Umsatzsteuer auf den erzeugten Strom abzuführen sind – zumindest 5-6 Jahre lang, bis der Wechsel in die Kleinunternehmerregelung möglich ist. 

Option 2: Beantrage ich den Status des Kleinunternehmers, nach der unterstellt wird, dass mit PV-Kleinanlagen keine Gewinnerzielung beabsichtigt ist? In diesem Fall entfällt zwar die Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer auf den erzeugten Strom. Jedoch ist der Vorsteueranteil in Höhe von 19 % des Anschaffungspreises dann auch nicht absetzbar – zumindest bisher.

0% Umsatzsteuer – ein Gewinn für alle Kleinunternehmer

Seit 1. Januar 2023 entfällt das komplizierte „Für und Wider“. Denn beim Kauf einer PV-Anlage sinkt der Umsatzsteuersatz auf null Prozent. Dies umfasst neben den Kosten für alle Komponenten und Materialien, inklusive Stromspeicher, auch die Lieferung und Installation der Anlage. Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen Gebäuden sowie gemeinnützigen Institutionen installiert wird. Die Größe der PV-Anlage ist dabei nicht begrenzt, jedoch gilt für Anlagen bis 30 kWp der vereinfachte Nachweis.

Entscheidend für die Höhe des Umsatzsteuersatzes ist der Leistungszeitpunkt. Wurde die Anlage bis zum 31.12.2022 installiert, gilt der Steuersatz von 19 % und damit die bisherige Regelung. Bei der Installation ab 1.1.2023 beträgt die Umsatzsteuer 0 % und die Anlage fällt unter die Neuregelung. Wurde die Installation bereits in 2022 begonnen, aber erst in 2023 fertiggestellt, gilt der 0 % Steuersatz für die gesamte Anlage. Eventuell bereits gezahlte Umsatzsteuer aus Abschlagszahlungen in 2022 sind mit der Schlussrechnung zurückzuerstatten.

Damit entfällt für alle, die nicht bereits Unternehmer sind (z.B. Selbstständige, Freiberufler), das Hauptargument für die regelbesteuerte Variante. Denn es muss nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet werden, um sich den Vorsteueranteil auf die Anlagenkosten erstatten zu lassen. Und gleichzeitig entsteht viel weniger bürokratischer „Papierkram“, denn die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer wird gar nicht erst in Rechnung gestellt.

Ertragssteuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp

Auch einkommenssteuerrechtlich wird es einfacher. Gab es bisher für Anlagen bis 10 kWp die Möglichkeit, die Vereinfachungsregelung zu beantragen und so von der Ertragssteuer befreit zu werden (sog. Liebhaberei), so definiert das Gesetz ab 2023 ganz konkret die begünstigten PV-Anlagen und hebt zugleich die Leistungsgrenzen an:  

  • PV-Anlagen auf/ an/ in Einfamilienhäusern bis 30 kWp installierte Leistung
  • Gewerbeimmobilien bis 30 kWp
  • Mehrfamilienhäuser bis 15 kWp/ Wohneinheit und 100 kWp pro Miteigentümer
  • Gemischt genutzte Gebäude mit überwiegendem Wohnanteil bis 15 kWp je Einheit und 100 kWp pro Miteigentümer

Betreiber dieser Anlagen müssen folglich ab Anfang 2023 keine Einkommenssteuer mehr auf den Stromertrag zahlen und auch keine Gewinnermittlung mehr abgeben. Das umfasst sowohl die Einspeisevergütung als auch den Eigenverbrauch sowie die Lieferung des selbst erzeugten Stroms an Nachbarn oder Mieter. Dadurch können Besitzer oder Eigentümergemeinschaften von Mehrfamilienhäusern den erzeugten Solarstrom einfacher an ihre Mieter verkaufen. Die einmalige Anmeldung der Anlage beim Finanzamt ist zwar weiterhin Pflicht; eine jährliche Erklärung zur Ermittlung der Ertragssteuer ist jedoch nicht mehr nötig.

Wichtig! Die Neuregelung gilt nicht nur für Anlagen, die ab dem 1.1.2023 installiert werden, sondern auch für Bestandsanlagen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind.

Lohnsteuerhilfevereine dürfen künftig auch bei PV-Anlagen beraten

Durch die Entlastungen bei der Umsatz- und der Einkommensteuer sinkt der Bürokratieaufwand für Kleinunternehmer erheblich. Monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen sind nicht mehr notwendig, und die Besteuerung des erzeugten Stroms entfällt ebenfalls. Sie sparen künftig nicht nur bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage. Sie können Ihren Strom auch günstiger an die Endverbraucher, z.B. die Bewohner eines Mehrfamilienhauses, abgeben. Gleichwohl ist es sinnvoll, dass Sie sich steuerlich beraten lassen. Bisher mussten PV-Betreiber dazu einen Steuerberater beauftragen. Die Neuregelungen im Jahressteuergesetz gestatten es künftig auch Lohnsteuerhilfevereinen, bei PV-Anlagen zu beraten, die von der Ertragssteuer befreit sind.

Fazit: Investitionen in PV-Strom werden attraktiver

Das Entfallen der Vorsteuer, die bei einer Anlage für 20.000 Euro immerhin rund 3.800 Euro betrug, wird die Anschaffungskosten von PV-Anlagen deutlich senken. Die Ertragssteuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp reduziert den bürokratischen Aufwand im laufenden Betrieb ungemein. Auch die bisherigen Hemmschwellen für die Stromversorgung von Nachbarn und Mietern fallen weg. Damit wird sich der Ausbau von Solarstrom beschleunigen. Denn für Eigentümer von Ein- und Mehrfamilienhäusern wird es insgesamt attraktiver, in größere PV-Anlagen zu investieren.

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