Zuletzt aktualisiert: 26. Januar 2024
7 Min

Gebäudeenergiegesetz

Heizungsmodernisierung: Wann sollte ich meine Heizung austauschen?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt fest, wann eine alte Heizung gegen ein neues, weniger klimaschädliches System ausgetauscht werden muss. Aber auch vor Erreichen der gesetzlichen Limits kann es sinnvoll sein, eine in die Jahre gekommene Heizungsanlage zu ersetzen.

Heizung modernisieren: Wie sind die gesetzlichen Regelungen?

Das regelt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) auf den ersten Blick ziemlich eindeutig: Alle Heizungen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, müssen ersetzt werden, sobald sie 30 Jahre alt sind. Betroffen sind alle Systeme, die mit Öl oder Gas heizen und vor 1993 eingebaut wurden. Aber es gibt, wie so oft, einige Ausnahmen.

Heizungsanlagen, die älter als 30 Jahre sind, dürfen weiter betrieben werden, wenn:

  • der Kessel mit Niedertemperatur- oder Brennwert-Technik ausgestattet ist.
  • die Eigentümer:innen eines Ein- oder Zweifamilienhauses mindestens seit dem 1. Februar 2002 in ihrer Immobilie wohnen. Wer das Haus jedoch erst nach 2002 gekauft oder als Erbe bzw. Schenkung erhalten hat, muss den Austausch vornehmen.
  • die Heizleistung der Anlage weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW beträgt.

An diesen Regelungen ändert sich auch nichts durch die bevorstehende Novelle zum Gebäudeenergiegesetz (GEG). Diese betrifft lediglich den Einbau neuer Heizungen und schreibt vor, dass deren Betrieb dann mit mindestens 65% erneuerbaren Energien möglich sein muss. Ein vorzeitiger Austausch funktionierender Heizungen wird also auch nach 2024 nicht per Gesetz gefordert.

Wie kann ich das genaue Alter meiner Heizung herausfinden?

Das Alter einer Heizung kann in der Regel vom Typenschild abgelesen werden, das meisten seitlich unter der oberen Abdeckung des Kessels angebracht ist. Einige Typenschilder weisen das Baujahr separat als „Baujahr“ oder abgekürzt als „Bj.“ aus. Manchmal ist es aber auch komplizierter, denn einige Hersteller „verstecken“ das Baujahr als Zahlenfolge in der Seriennummer. Wer sich nicht sicher ist, kann das Baujahr direkt beim Hersteller der Heizung erfragen, in den Bauunterlagen oder im Schornsteinfeger-Protokoll nachsehen oder im Rahmen der nächsten Wartung durch die Schornsteinfegerin oder den Schornsteinfeger feststellen lassen.

Was passiert, wenn ich meine 30 Jahre alte Heizung nicht austausche?

Falls Ihr Heizungskessel gemäß Gebäudeenergiegesetz austauschpflichtig sein sollte, und Sie dies ignorieren, kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Zudem ist die Schornsteinfegerin bzw. der Schornsteinfeger berechtigt, Ihre Heizungsanlage aufgrund gesetzeswidrigen Betriebs stillzulegen.

Wann ist es sinnvoll, meine Heizung vorzeitig zu ersetzen?

Es gibt einige Gründe, eine Heizung bereits auszutauschen, bevor sie 30 Jahre alt ist. Der offensichtlichste: Durch den Einbau einer modernen, klimafreundlichen Heizung können Sie Ihre Heizkosten deutlich reduzieren. Zum einen, weil die Leistung von Öl- und Gasheizungen im Lauf der Zeit verschleißbedingt nachlassen kann. Zusätzlich steigt mit zunehmendem Alter auch die Anfälligkeit für Reparaturen, deren Kosten ebenfalls zu berücksichtigen sind. Zum anderen, weil die moderne Technik wesentlich effizienter arbeitet: Das Vergleichsportal Verivox hat beispielsweise ermittelt, dass die Stromkosten für eine Wärmepumpe im Bundesdurchschnitt 39% unterhalb der Brennstoffkosten einer Gasheizung liegen. Selbst der Betrieb einer nur wenig effizienten Wärmepumpe bringt laut dieser Studie noch einen Kostenvorteil von rund 11% (Quelle: Verivox).

Über einen Austausch sollte man grundsätzlich nachdenken, wenn die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger feststellt, dass die Heizung die gesetzlich vorgeschriebenen oder empfohlenen Abgas-Grenzwerte (vor allem CO2) überschreitet. Ihr Schornsteinfegerbetrieb wird Sie dann darüber informieren, welche Maßnahmen erforderlich und/oder wirtschaftlich sinnvoll sind. Für die Abgasmessungen an einer Heizungsanlage sind folgende Intervalle gesetzlich vorgeschrieben:

  • gewöhnliche Heizungsanlage bis 12 Jahre: alle 3 Jahre
  • gewöhnliche Heizungsanlage ab 12 Jahre: alle 2 Jahre
  • Heizungsanlage mit selbstkalibrierender Verbrennungsregelung (altersunabhängig): alle 5 Jahre

Auch wer die energetische Sanierung einer Immobilie plant, sollte die Heizung nicht außen vorlassen. Die Leistungsparameter der neuen Heizungsanlage können dann direkt auf die verbesserte Dämmung des Hauses abgestimmt werden. Im Normalfall steigt dadurch die Rentabilität der Investition, denn mittels eines durchdachten Gesamtkonzepts lassen sich die zukünftigen Heizkosten am effektivsten reduzieren. Zudem wird klimafreundliche Heiztechnik mit staatlichen Fördermitteln unterstützt, was die Höhe der Anschaffungs- und Installationskosten deutlich relativiert.

Welche Fördermittel kann ich für den Heizungsaustausch beantragen?

Wer eine alte Heizungsanlage abwrackt und durch moderne klimafreundliche Technik ersetzt, wird umfangreich gefördert. Mehr Informationen hierzu haben wir Ihnen in unserem Ratgeber zur aktuellen Förderung (BEG 2024)  bereitgestellt. Für alle Heizlösungen, die mit mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie heizen, gibt es eine einheitliche Grundförderung von 30%. 

Weitere 30% Zuschuss erhalten selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro. Hinzu kommt für selbstnutzende Eigentümer außerdem ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 20% für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Der Geschwindigkeitsbonus ist gestaffelt, die 20% gelten zunächst bis 31.12.2028, in den Folgejahren sinkt der Bonus im 2-Jahres-Rhythmus um 3% ab. Wärmepumpen, die ein natürliches Kältemittel einsetzen, oder als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen, werden mit einem zusätzlichen Effizienz-Bonus in Höhe von 5 % gefördert. 

Kombiniert ist für selbstnutzende Eigentümer eine maximale Förderung in Höhe von 70% auf die förderfähige Investitionssumme von maximal 30.000 Euro für die erste Wohneinheit möglich. Die neuen Förderbedingungen sind zum 01.01.2024 in Kraft getreten. 

Fazit

Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen bis auf wenige Ausnahmen nach geltender Gesetzgebung ausgetauscht werden. Grundsätzlich ist der Austausch einer fossil betriebenen Heizung gegen eine klimafreundliche Anlage aber schon vor Erreichen der Altersgrenze überlegenswert. Eine Investition in CO2 reduzierende Technik wird umfangreich gefördert, und die laufenden Energiekosten lassen sich mitunter deutlich reduzieren.

Wenn Sie Fragen zum Heizungsaustausch, zum Gebäudeenergiegesetz und den bevorstehenden Neuerungen oder zu umweltfreundlichen, kostensparenden Heizungsarten haben, beraten wir Sie gerne.

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