Gepostet am: 14. Februar 2025
8 Min

Solarspitzengesetz

Solarspitzengesetz: Was sich für neue PV-Anlagen ab März 2025 ändert

Das kürzlich beschlossene „Solarspitzengesetz“ tritt voraussichtlich im März 2025 in Kraft. Dadurch verändert sich die Regelung der Einspeisung von Solarstrom für neue PV-Anlagen. Ein Smart Meter und eine Steuerbox werden Pflicht und bei negativen Strombörsenpreisen wird keine Einspeisevergütung mehr gezahlt. Das Gesetz bedeutet neben kleineren Herausforderungen auch neue Chancen. Ein Überblick über die wichtigsten Punkte.

Warum wurde das Solarspitzengesetz beschlossen?

Photovoltaik wurde in Deutschland in den letzten Jahren massiv ausgebaut. Im Jahr 2024 betrug ihr Anteil an der Nettostromerzeugung in Deutschland fast 15%. An sonnigen Sommertagen wird daher oft mehr Strom produziert, als die Abnehmer nachfragen. Die öffentlichen Stromnetze können dadurch stark belastet oder sogar überlastet werden. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, muss die Netzeinspeisung von Strom besser steuerbar werden. Eine Grundlage hierfür bietet nun das sogenannte „Solarspitzengesetz“. Mit vollem Namen heißt es übrigens „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“, was bereits Aufschluss über die Zielsetzung gibt.

Welche Änderungen gelten ab März 2025?

Für private und gewerbliche Photovoltaikanlagen, die ab März 2025 in Betrieb genommen werden, gelten folgende neue Regelungen:

1. Keine Einspeisevergütung bei negativen Börsenstrompreisen.

Der stündliche oder zukünftig viertelstündliche Börsenpreis für Strom richtet sich nach Angebot und Nachfrage und kann bei einem Überangebot sogar ins Negative fallen. Ein negativer Börsenpreis heißt also: Zuviel Strom drängt ins Netz. Gleichzeitig erhalten Betreiber von PV-Anlagen einen garantierten Festpreis für eingespeisten Strom. Es wird also trotz des Überangebots weiter fleißig eingespeist. Um solche Situationen zu entschärfen, wird die Einspeisevergütung für neu installierte PV-Anlagen gestrichen, sobald die Preise an der Strombörse ins Negative drehen; also unter null Cent pro kWh. Das klingt erstmal nach einer klaren Benachteiligung. Durch intelligentes Energiemanagement lassen sich die Verluste jedoch auf ein Minimum reduzieren. Und: Vergütungsfreie Zeiten werden teilweise ausgeglichen, indem sich die 20jährige Förderdauer der Solaranlage verlängert.

2. Smart Meter und Steuerbox werden Pflicht.

Damit die Netzbetreiber die Einspeiseleistung von PV-Anlagen bedarfsgerechter steuern können, müssen alle neuen Anlagen ab einer Nennleistung von 7 Kilowatt-Peak (kWp) über ein intelligentes Messystem (Smart Meter) und eine digitale Steuereinheit verfügen. Bei einer drohenden Netzüberlastung können die Netzbetreiber die Einspeisung dann entsprechend drosseln. Für den Einbau der Technik sind die örtlichen Messstellenbetreiber zuständig. Falls eine neue Solaranlage ohne smarte Mess- und Steuertechnik ans Netz geht, zum Beispiel weil sich der Einbau verzögert oder keine Pflicht zum Einbau besteht, wird die Stromeinspeisung der Anlage pauschal auf 60 % ihrer Nennleistung (Kilowatt-Peak, kWp) begrenzt. Diese sogenannte Wirkleistungsbegrenzung gilt solange, bis die vorgeschriebene Technik eingebaut wurde. Vergleichbar ist die Maßnahme mit der  70%-Regelung, die im Jahr 2023 für bestehende Solaranlagen mit intelligentem Messsystem sowie für neu errichtete Anlagen ersatzlos gestrichen wurde.

3. Direktvermarktung des Stroms wird vereinfacht.

Die Möglichkeiten zur Direktvermarktung von Solarstrom aus Anlagen mit einer Nennleistung unter 100 kWp sollen entbürokratisiert werden. Die Betreiber können ihren Strom vom Dach dann ohne komplizierte Hürden zum aktuellen Börsenpreis verkaufen. Dabei ist eine Vergütung in Höhe der Einspeisevergütung aber immer garantiert, denn wenn zu niedrigeren Börsenpreisen eingespeist wird, erhält man entsprechende Ausgleichszahlungen. Darüber hinaus dürfen Direktvermarkter zukünftig auch mit gespeichertem Netzstrom handeln. Es wird also möglich sein, den Batteriespeicher in Zeiten niedriger Börsenpreise mit günstigem Netzstrom zu laden und den Strom später zu höheren Preisen zu verkaufen. Wie Direktvermarktungsangebote für private Haushalte im Detail aussehen werden, ist jedoch noch nicht klar. Das Solarspitzengesetz macht hierzu keine konkreten Angaben.

Für wen gelten die neuen Regelungen?

Das Aussetzen der Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen (Punkt 1.) und die Pflicht zum Einbau intelligenter Steuertechnik bzw. die 60%-Regelung bei Nichterfüllung (Punkt 2.), betreffen neue Solaranlagen, die ab dem Folgetag der Gesetzesveröffentlichung in Betrieb genommen werden. Neue Balkonkraftwerke mit einer Wechselrichterleistung bis 800 Watt und einer Modulleistung bis 2.000 Watt sind von den Regelungen ausgenommen. Für alle bereits installierten PV-Anlagen gelten unverändert die bisherigen Gesetzgebungen. Ältere Solaranlagen können jedoch freiwillig nach den Vorgaben des Solarspitzengesetzes betrieben werden. Als Anreiz hierfür erhöht sich dann die bisherige Einspeisevergütung um 0,6 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Die Möglichkeit zur Direktvermarktung des Solarstroms (Punkt 3.) soll zukünftig für alle Solaranlagen mit intelligenter Mess- und Steuertechnik bestehen, unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

Welche Maßnahmen sind aufgrund der neuen Regelungen empfehlenswert?

Wer seine neue PV-Anlage richtig konfiguriert und sein Nutzungsverhalten etwas anpasst, hat durch das Solarspitzengesetz keine Nachteile und kann eventuell sogar davon profitieren. Empfehlenswert sind generell:

  • Einbau eines großen Batteriespeichers: In Zeiten mit negativen Strompreisen, also wenn keine Einspeisevergütung gezahlt wird, laden Sie überschüssigen Strom einfach in den Batteriespeicher. Besonders vorteilhaft ist ein großer Batteriespeicher für diejenigen, die sich später gegebenenfalls für eine Direktvermarktungsoption entscheiden. Denn viel Speicherkapazität erweitert die Möglichkeiten, mit gespeichertem Strom Geld zu verdienen.
  • Nutzung eines intelligenten Energiemanagement-Systems: Ein intelligentes System wie beispielsweise der MVV Energiemanager verbindet Ihre PV-Anlage mit dem Batteriespeicher und den Verbrauchseinheiten im Haushalt, zum Beispiel der Ladesäule fürs E-Auto oder der Wärmepumpe (falls vorhanden). Der Verbrauch, die Speicherung und die Einspeisung des Solarstroms werden dann automatisch so gesteuert, wie es gerade am sinnvollsten ist. In vergütungsfreien Zeiten unterstützt Sie der Energiemanager also dabei, möglichst viel Strom im eigenen Haushalt zu nutzen oder im Batteriespeicher zu speichern. Und auch darüber hinaus optimiert er die Wirtschaftlichkeit Ihrer Solaranlage.

Fazit

Das Solarspitzengesetz betrifft PV-Anlagen, die ab der Gesetzesveröffentlichung (voraussichtlich im März 2025) in Betrieb genommen werden. Diese erhalten keine Einspeisevergütung mehr, wenn der Börsenstrompreis negativ ist. Vergütungsfreie Zeiten werden jedoch durch eine Verlängerung der Förderdauer teilweise ausgeglichen. Außerdem müssen neue Solaranlagen mit einem Smart Meter und einer Steuerbox ausgestattet werden; anderenfalls wird die Einspeisung der Anlage auf 60% ihrer Nennleistung begrenzt. Außerdem wurde beschlossen, dass private Haushalte zukünftig einfachere Möglichkeiten erhalten sollen, ihren Solarstrom direkt zu Börsenpreisen zu vermarkten.

 

Sie haben Fragen zum Solarspitzengesetz, zu Photovoltaik allgemein oder zu unserem Energiemanager? Wir beraten Sie gerne persönlich.


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