Kundeninformation zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und zum Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Um Letztverbraucher in der aktuellen Energiekrise finanziell zu entlasten, hat der Bundestag am 15.12.2022 das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) sowie das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) verabschiedet. Beide Gesetze sind am 24.12.2022 in Kraft getreten. Demnach erhalten Gas- und Wärmekunden sowie Stromkunden unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Entlastungen ab Januar 2023.
Im Folgenden erklären wir Ihnen, wie wir die Entlastungen für Sie als Geschäftskunden (Nicht-Haushaltskunden) umsetzen werden und ob Sie etwas dafür tun müssen.
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Hier finden Sie die für Sie passenden Informationen
Neuigkeiten zu den Preisbremsen
Die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme werden aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Klima- und Transformationsfonds (das Urteil betrifft auch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds, aus dem die Preisbremse finanziert wird) nicht verlängert. Die Preisbremsen laufen somit zum 31.12.2023 planmäßig aus.
Dies hat die Bundesregierung am 28.11.2023 bekannt gegeben mit Hinweis darauf, dass die Strom- und Gastarife bzw. Marktpreise inkl. aller Steuern und Abgaben aktuell unterhalb der Obergrenze der Preisbremsen lägen.
Die durch die Bundesregierung geplante vorzeitige Anhebung des befristeten Mehrwertsteuersatz für Gas und Wärme zum – aktuell – 01.03.2024 von 7 % auf 19 % hat nun keine Auswirkungen mehr auf die Preisbremsen. Bitte informieren Sie sich zu Neuerungen diesbezüglich über die offiziellen Informationskanäle der Bundesregierung.
Prüfbehörden für die Energiepreisbremsen stehen fest
Das Vergabeverfahren für eine Prüfbehörde für die Energiepreisbremsen wurde abgeschlossen. Der Zuschlag wurde an zwei Auftragnehmer erteilt, die zu gleichen Anteilen die Fallbearbeitungen untereinander aufteilen werden. Die Prüfbehörden sind PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („PwC“) sowie atene KOM GmbH („atene“).
Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert sich nichts, da die Energiepreisbremsen wie bisher ohne Antrag ausgezahlt werden. Gewerbliche Großverbraucher können jedoch ab Freischaltung des Antragsportals die für sie geltenden beihilferechtliche Höchstgrenzen überprüfen lassen und gegebenenfalls den zusätzlichen Entlastungsbetrag beantragen. Nähere Informationen zur Eröffnung des Antragsportals wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf seiner Homepage https://www.bmwk.de/ veröffentlichen.
(Quelle: Pressemitteilung des BMWK vom 31.08.2023)
Postfächer für Mitteilungen nach StromPBG und EWPBG
Für Mitteilungen gemäß § 23 Nr. 1 b) bb) EWPBG bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 2 b) bb) StromPBG kann dieses Postfach genutzt werden: de_preisbremsen_lieferantenmitteilungen1mio@ pwc.com
Für die Übersendung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen bzw. Erklärungen gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 StromPBG bzw. § 29 Absatz 2 Satz 1 EWPBG gibt es das Postfach de_preisbremsen_arbeitsplatzerhalt@ pwc.com
Für die Übersendung von Erklärungen gemäß § 37a Absatz 6 StromPBG bzw. § 29a Absatz 6 EWPBG das Postfach de_preisbremsen_bonidividendenverbot@ pwc.com
Für die Übersendung von Erklärungen bzw. Unterlagen gem. § 22 Abs. 2 EWPG bzw. § 30 Abs. 2 StromPBG (Überschreitung von 2 Mio. EUR durch geleistete Erstattungen) das Postfach de_preisbremsen_mitteilungen2mio@ pwc.com
Quelle: Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU)