EEG 2023 – das ändert sich
EEG-Reform 2023: Was sich wann für PV-Anlagen ändert
Bekannt wurde es als Osterpaket. Darin versteckte Wirtschaftsminister Robert Habeck ein bekanntes aber deutlich modernisiertes Ei: Die wohl größte energiepolitische Novelle des „Erneuerbare Energie Gesetz (EEG)“ seit Jahren. Die Einspeisevergütung für neuerrichtete PV-Anlagen wurde erhöht. Die EEG-Umlage entfällt. Insgesamt weniger Bürokratie. Was Sie jetzt über das EEG 2023 in Bezug auf typische PV-Dachanlagen wissen müssen, lesen Sie in diesem Beitrag.
Ziel: beschleunigter Ausbau der erneuerbaren Energien
Erneuerbare Energien sind ab sofort auch energierechtlich von überragendem öffentlichem Interesse, denn die Klimakrise wird immer deutlicher, die Energiekosten für Strom, Gas und Öl schießen in die Höhe. Das „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ wurde am 7. Juli 2022 im Bundestag beschlossen und trat in Teilen am 30. Juli 2022 in Kraft. Die darin enthaltenen Neuregelungen des Erneuerbaren Energien Gesetzes 2023 (sog. Osterpaket) sollen den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland beschleunigen. Die meisten Regelungen gelten zwar erst ab 1. Januar 2023, doch einige bereits ab sofort.
EEG-Umlage entfällt, Strompreise sinken
Rückwirkend zum 1. Juli 2022 strich die Bundesregierung die EEG-Umlage. Diese Abgabe leisteten die Stromkunden seit dem Jahr 2000 auf den Strompreis, um damit den Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern. Zuletzt lag die EEG-Umlage bei 3,72 Eurocent pro Kilowattstunde (kWh). Stromlieferanten sind verpflichtet, die Streichung an ihre Kunden weiterzugeben. Der Strompreis sinkt um diese 3,72 Cent. Allerdings ist die EEG-Umlage nur ein kleiner Teil des Strompreises. Weil die Energiekrise durch Russlands Angriffskrieg auf die Ukraine fortbesteht, sollten Sie damit rechnen, dass die Strompreise durch gestiegene Beschaffungskosten auf ihrem aktuell hohen Niveau bleiben oder sogar weiter steigen werden.
Höhere Einspeisevergütungen für Solarstrom
Das für neue Anlagenbetreiber wohl schönste Überraschungsei im Osterpaket sind die erhöhten Einspeisevergütungen für alle PV-Anlagen, die ab dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen werden. Gänzlich neu dabei ist, dass künftig in zwei Anlagentypen unterschieden wird: PV-Anlagen mit Eigenverbrauch (Teileinspeiser) und PV-Anlagen, bei denen der gesamte Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird (Volleinspeiser). Für PV-Anlagen bis 10 kWp, bei denen der Strom teilweise im Haus selbst verbraucht wird, steigt die Einspeisevergütung für den überschüssigen Strom von zuletzt 6,24 ct auf 8,2 ct/ kWh. Für Volleinspeiser verdoppelt sie sich sogar auf 13 ct/ kWh.
Entscheidend für die neuen Einspeisetarife ist das Datum der Inbetriebnahme der PV-Anlage. Photovoltaikanlagen, die vor dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, können nicht rückwirkend von den höheren Vergütungssätzen profitieren. Außerdem wird die bisherige monatliche Degression vorerst ausgesetzt, so dass die neuen Vergütungssätze für 18 Monate festgeschrieben sind. Erst zum 1. Februar 2024 und dann halbjährlich wird die Einspeisevergütung für Neuanlagen um jeweils 1 % reduziert.
Wichtig: Da die neuen, höheren Vergütungssätze erst noch von der Europäischen Kommission freigegeben werden müssen, werden bis dahin die nach den alten Berechnungsregelungen festgesetzten Vergütungssätze ausgezahlt. Sobald die Genehmigung vorliegt, erhalten Sie vom Netzbetreiber eine Nachzahlung in Höhe der Differenz.
Und außerdem: Möchten Sie Ihre Anlage noch 2022 als Volleinspeiseanlage in Betrieb nehmen, müssen Sie dies dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme der Anlage mitteilen.
Flexi-Modell mit jährlicher Wechseloption
Positiv hervorzuheben ist, dass Sie sich als PV-Anlagenbetreiber jedes Jahr auf´s Neue entscheiden können, ob Sie Ihren Solarstrom komplett einspeisen oder einen Teil selbst nutzen möchten. So behalten Sie die volle Planungshoheit über die Verwendung Ihres Stroms und bleiben flexibel. Sollte sich beispielsweise Ihr Stromverbrauch durch eine Wärmepumpe oder den Umstieg auf ein Elektroauto erhöhen, lohnt es sich, von der Volleinspeisung auf die Teileinspeisung zu wechseln. Die Meldung muss bis Ende November für das folgende Kalenderjahr an den Netzbetreiber gemacht werden.
Ein Dach, zwei Solaranlagen
Die EEG-Novelle erlaubt es künftig auch, zwei Anlagen auf einem Haus innerhalb von 12 Monaten anzumelden, um Voll- und ein Teileinspeisung zu kombinieren. Dies soll in erster Linie die Vollbelegung von Dächern fördern. Bisher musste immer ein Jahr zwischen der Anlagenerweiterung liegen. So ist es möglich, eine große Anlage in zwei Anlagen zu splitten: beispielsweise eine 5-kWp-Anlage für den Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung, um Stromkosten zu sparen, und eine 10-kWp-Anlage zur Volleinspeisung, um damit von der höheren Einspeisevergütung zu profitieren.
Voraussetzung ist, dass beide getrennt abgerechnet werden und dafür über jeweils eigene Messeinrichtungen verfügen – was die Lösung teurer macht. Auch hier muss dem Netzbetreiber bis zum 1. Dezember für das folgende Kalenderjahr mitgeteilt werden, welche Anlage nach dem Volleinspeisetarif vergütet werden soll. Dabei können Sie von Jahr zu Jahr wechseln oder auch beide Anlagen auf Teileinspeisung oder Volleinspeisung ummelden.
Das Ende der 70-Prozent Abregelung
Erst zum 1. Januar 2023 entfällt die pauschale Wirkleistungsbegrenzung auf 70 Prozent für alle danach anzumeldenden PV-Anlagen bis 25 kWP. Derzeit wird vom Bundeswirtschaftsministerium im Rahmen des Energiesicherungspakets noch geprüft, ob diese Beschränkung auch für Bestandsanlagen aufgehoben werden kann. Dies könnte Bestandteil eines EEG-Herbstpakets werden.
Weniger Bürokratie bei Steuern und Netzanschluss
Zwei weitere Neuerungen im EEG 2023 senken den bürokratischen Aufwand für PV-Anlagenbetreiber, der oft gegen eine Solaranlage sprach. Auf den letzten Metern vor der Beschlussfassung im Bundestag wurde deshalb ein Entschließungsantrag zur steuerlichen Behandlung von kleinen PV-Anlagen angenommen. Anlagen bis 30 kWp sollen danach von der Einkommens- und Gewerbesteuer befreit werden. Bisher liegt die Grenze bei 10 kWp, bis zu der Solaranlagen auf Antrag bei den Steuerbehörden als sogenannte Liebhaberei steuerfrei gestellt werden können. Die genaue Umsetzung für die Anhebung dieser Grenze müssen nun das Wirtschafts- und das Finanzministerium prüfen.
Auch der Netzanschluss beim zuständigen Netzbetreiber soll künftig wesentlich einfacher werden. Für Anlagen bis 30 kWp soll dann eine Anmeldung über das Webportal des Netzbetreibers und dessen schriftliche Genehmigung reichen. Bei der Inbetriebnahme braucht der Netzbetreiber nicht mehr vor Ort zu sein.
Fazit
Die Bundesregierung löst mit dem EEG 2023 ihr Versprechen ein, die Bürger zu entlasten und den Ausbau der erneuerbaren Energien zu forcieren. Die möglichen Renditen für eine PV-Anlage sind durch die erhöhten Einspeisevergütungen in vielen Fällen nochmal deutlich attraktiver geworden. Gleichwohl ist in den meisten Fällen ein hoher Eigenverbrauch wirtschaftlicher.