Kundeninformation zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

Um Verbraucherinnen und Verbraucher in der aktuellen Energiekrise finanziell zu entlasten, hat der Bundestag das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verabschiedet. Dieses Gesetz trat am 19.11.2022 in Kraft.

Auf dieser Seite erfahren Sie alles rund um die so genannte Dezember-Soforthilfe.

Im Dezember 2022 erhalten Gas- und Wärmekunden eine Soforthilfe in Form einer einmaligen finanziellen Entlastung. So soll der Zeitraum bis zur Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse überbrückt werden.

Als Ihr Energieversorger setzen wir die gesetzlichen Vorgaben selbstverständlich um und gewähren Ihnen die Soforthilfe. Das bedeutet: Wenn Sie unter die gesetzliche Soforthilfe fallen und von uns spätestens ab Dezember 2022 mit Erdgas bzw. Wärme beliefert werden, werden wir Ihnen die entsprechenden Kosten erlassen oder zurückerstatten. Unabhängig von dieser Soforthilfe ist es natürlich weiterhin sinnvoll, möglichst viel Energie einzusparen und so den Energiebedarf und vor allem Ihre Kosten zu senken.

Im Folgenden erklären wir Ihnen, wie wir die Soforthilfe für Sie umsetzen werden und ob Sie etwas dafür tun müssen.

Wichtig: In Zusammenhang mit der konkreten Umsetzung der für Dezember geplanten Entlastungen sind je Empfängergruppe unterschiedliche Fragen und Informationen relevant.

Ordnen Sie sich daher hier Ihrer passenden Gruppe zu und erfahren Sie mehr zu den Details zur Soforthilfe. Für die Einordnung nach Verbrauch ist der Jahresverbrauch an der jeweiligen Entnahmestelle relevant. Haben Sie mehrere Entnahmestellen, sind diese einzeln zu betrachten.

Bitte wählen Sie aus, zu welcher der folgenden Kundengruppe Sie bzw. Ihr Unternehmen zählen.

Gas
Gaskunden mit einer jährlichen Abrechnung und monatlichen Abschlägen

Hierzu zählen Privathaushalte, kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch Industriekunden mit weniger als 1.500.000 kWh Jahresverbrauch. Ebenso zählen hierzu Kunden aus der Wohnungswirtschaft unabhängig von der Höhe ihres Jahresverbrauchs. Diese Kunden werden über ein sogenanntes Standardlastprofil (SLP) beliefert.

Gas < 1.500.000 kWh
Gaskunden aus Gewerbe, Industrie und Wohnungswirtschaft mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1.500.000 kWh

Hierzu zählen Gaskunden mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM), die monatlich eine genaue Abrechnung über ihren Verbrauch erhalten.

Gas > 1.500.000 kWh
Gaskunden aus Gewerbe, Industrie und Wohnungswirtschaft mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh

Hierzu zählen Gaskunden mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM) und einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh. Diese sind grundsätzlich nicht erstattungsberechtigt. In folgenden Ausnahmefällen haben diese Kunden dennoch einen Anspruch auf Erstattung. Diese haben wir im Folgenden aufgelistet.
 

Erstattungsberechtigte Ausnahmen der Gaskunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh

Diese Kunden sind ausnahmsweise erstattungsberechtig, wenn sie:

  • als Vermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes Erdgas weit überwiegend in Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum beziehen.
  • Einrichtungen der Pflege, Vorsorge und Rehabilitation, Kinder- und Jugendhilfe (auch Kindertagesstätten) zugeordnet werden können.
  • zu staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs zählen.
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder einen eingetragenen Verein darstellen.
Wärme < 1.500.000 kWh
Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1.500.000 kWh pro Entnahmestelle

Hierzu zählen Kunden, die Wärme oder Dampf mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1.500.000 kWh beziehen und die Wärme/Dampf selbst verbrauchen oder Mietern zur Verfügung stellen.

Wärme > 1.500.000 kWh
Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh pro Entnahmestelle

Diese Kunden sind nur erstattungsberechtigt, wenn sie:

  • als Vermieter Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes Wärme beziehen.
  • Einrichtungen der Pflege, Vorsorge und Rehabilitation, Kinder- und Jugendhilfe (auch Kindertagesstätten) zugeordnet werden können.
  • zu staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs zählen.
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder einen eingetragenen Verein darstellen.

 

Gaskunden mit einer jährlichen Abrechnung und monatlichen Abschlägen

 

 

 

Gaskunden aus Gewerbe, Industrie und Wohnungs­wirtschaft mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1.500.000 kWh

 

 

 

Erstattungsberechtigte Ausnahmen der Gaskunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh

Wichtig: Sie sind verpflichtet, uns zur Klärung Ihrer Berechtigung in Textform bis zum 31. Dezember 2022 mitzuteilen, dass Sie unter die genannten Ausnahmen fallen und damit erstattungsberechtigt sind.

 

 

 

Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1.500.000 kWh pro Entnahmestelle

Wichtiger Hinweis: Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen folgenden Gruppen:

  • Kunden, die einen festen monatlichen Abschlag bezahlen und eine Jahresabrechnung erhalten.
  • Kunden, die eine monatliche Abrechnung des tatsächlichen Verbrauchs bekommen.

Im Folgenden erklären wir Ihnen die Umsetzung der Soforthilfe für beide Kundengruppen:

 

 

 

Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh pro Entnahmestelle