Stromtankstelle für Mietende
Wallbox im Mehrfamilienhaus – wie geht das?
Wer ein Eigenheim besitzt und eine Wallbox für das E-Auto installieren will, hat es gut. Man kann in Ruhe planen und selbst entscheiden. Mietende im Mehrfamilienhaus, die das gleiche Ziel verfolgen, haben mehr zu beachten. Worauf kommt es genau an? Kann der Vermieter oder die Vermieterin mir einen Strich durch die Rechnung machen? Wie sieht das Ganze bei Eigentumswohnungen aus? So viel ist sicher: Wer in die Elektromobilität einsteigen will, bekommt Rückendeckung von ganz oben.
Der Gesetzgeber hilft.
Seit dem 1. Dezember 2020 haben Mietende, die sich eine Ladestation direkt an ihrem PKW-Stellplatz wünschen, Rückenwind durch den Gesetzgeber. Dank des Wohnungseigentumsmoderniersierungsgesetz, kurz WEMoG, sind Vermieter:innen verpflichtet, dem Wunsch nach Installation einer Wallbox nachzukommen. Ziel der Gesetzesänderung ist nämlich explizit die Förderung der Elektromobilität. Das heißt aber nicht, dass jetzt munter drauflos geplant und gebaut werden kann. Ganz sicher jedoch ist der Weg für die Bewohner:innen eines Mehrfamilienhauses deutlich einfacher geworden.
Das gleiche gilt – mit ein paar Abstrichen – auch für diejenigen, die selbstgenutzte Eigentumswohnungen besitzen.
Gemeinsam ans Ziel kommen.
Wenn Sie das Projekt Wallbox jetzt angehen wollen, ist es unumgänglich, die Eigentümer mit auf die Reise zu nehmen – trotz der günstigen Gesetzeslage. Technische oder architektonische Hürden lassen sich gemeinsam schneller erkennen – und besser überwinden. Betrachten Sie den Weg zur eigenen Ladevorrichtung als Prozess mit mehreren Schritten. In den einzelnen Phasen gibt es unterschiedliche Parteien, deren Input wichtig ist. Außer den oben Genannten sind das zum Beispiel Ihre Nachbarn, der betreffende Energieversorger/Netzbetreiber und die Elektrofachkraft, die dann für die Installation zuständig ist. Von Do-it-Yourself-Maßnahmen ist ohnehin dringend abzuraten, schließlich geht es hierbei um Starkstrom-Technik.
Vorbereitung: Die Phase des Informierens
In der ersten Phase geht es ums Informieren. Suchen Sie das persönliche Gespräch mit Ihrem/Ihrer Vermieter:in. Dabei gewinnen Sie schnell einen Eindruck von einer wohlwollenden oder kritischen Einstellung Ihres Gegenübers. Je nachdem können Sie Ihr Unterfangen differenziert gestalten, das Mietrecht ist ohnehin auf ihrer Seite.
Informieren Sie auch Ihre Nachbarschaft. Gut möglich, dass sich andere Parteien ebenfalls für eine Ladestation interessieren. Dieses Interesse zu bündeln, kann die Akzeptanz erhöhen und die Umsetzung der Pläne beschleunigen. Außerdem lassen sich so gleich zu Beginn die künftigen Anforderungen an das Stromnetz des ganzen Hauses (Stichwort: „Lastmanagementsystem“) analysieren.
Informieren Sie sich schließlich bei Ihrem Energieversorger oder einer Elektrofachkraft über die technischen Voraussetzungen, die Einbaumöglichkeiten und in Frage kommende Wallbox-Modelle. Mit all diesen Informationen haben Sie einen deutlichen Vorsprung in eigener Sache. Die Zustimmung dürfte dann nicht auf sich warten lassen.
In dieser ersten Phase macht es im Grunde keinen Unterschied, ob Sie zur Miete wohnen oder eine Eigentumswohnung besitzen. Das ändert sich erst in der nächsten Phase.
Umsetzung: Die Phase der Entscheidungen
Betrachten wir das Ganze zunächst aus der Sicht des/der Mieter:in. Mit der Schubkraft Ihrer gesammelten Informationen im Rücken stellen Sie jetzt einen schriftlichen Antrag bei Ihrem/Ihrer Wohnungseigentümer:in. Da es sich um eine bauliche Veränderung handelt, ist dies notwendig. Auch unter folgendem Aspekt: Was passiert mit Ihrer Ladestation, wenn Sie das Mietverhältnis mal beenden. Dann bestehen grundsätzlich zwei Optionen: Der/die Vermieter:in übernimmt die Ladestation oder Sie sind dazu verpflichtet, die Anlage zurückzubauen. Eigentümer:innen, die vorausschauend denken, werden allerdings eine Ladestation eher als Wertsteigerung der Immobilie an sich betrachten und entsprechend handeln.
Mit dem Antrag sollte auch die Frage geklärt werden, wer die Wallbox samt Installation bezahlt: Hauseigentümer:in oder Mieter:in? Erstere können sich an den Kosten beteiligen, sie ganz übernehmen oder auch verlangen, dass der/die Mieter:in sie allein trägt. Da macht die Gesetzgebung keine Vorschriften. Zum Thema laufende Kosten kommen wir gleich.
Perspektivwechsel: Als Besitzer:in einer Eigentumswohnung bringen Sie Ihren Antrag auf Installation einer Ladestation im Rahmen der Miteigentümerversammlung ein. Hier ist zu beachten, dass diese Zusammenkünfte plangemäß nur einmal im Jahr stattfinden, was Ihr Projekt hinauszögern kann. Außerdem steht einer Eigentümergemeinschaft „im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung“ ein Mitspracherecht bei der Ausgestaltung zu. Also etwa bei den baulichen Maßnahmen bzw. Veränderungen, die notwendig sind. So sieht es jedenfalls das WEG-Recht vor, das in dem Fall greift. Beide Aspekte sind in die Planung einzubeziehen!
Mit dem „Go!“ aller Beteiligten kann der Auftrag an die ausgesuchte Elektrofirma gehen. Sie übernimmt in der Regel auch die Anmeldung der Station beim Netzbetreiber.
Welche Abrechnungsmodelle gibt es?
Jetzt geht es um die laufenden Kosten. Hat die Wallbox einen integrierten Stromzähler, kann der Energieversorger auch direkt abrechnen. Dann könnte sich die Frage nach einem speziellen Ladestromtarif lohnen. Ohne eigenen Stromzähler wird die Wallbox an den Stromzähler der betreffenden Wohnung angeschlossen und fließt damit in die Nebenkostenabrechnung ein. Bei einer gemeinschaftlich genutzten Ladestation kommt es darauf an, dass der Stromverbrauch dem jeweiligen Nutzer zugeordnet werden kann. Üblich sind dann zum Beispiel eigene Schlüssel oder Ladekarten. In dieser Hinsicht besteht wieder kein Unterschied zwischen Mieten und Besitzen.
Fazit
Auch in Mehrfamilienhäusern bestehen ausgezeichnete Chancen auf eine Wallbox für das E-Auto. Mit guter Vorbereitung können Sie selbst viel dazu beitragen, den Prozess zu beschleunigen. Rückenwind gibt Ihnen der Gesetzgeber, mancherorts sogar mit Fördermodellen für Kauf und Einbau der Ladestation. Es gibt auch nur wenig, was das Vorhaben doch platzen lassen könnte:
Sollte das Gebäude unter Denkmalschutz stehen, wäre das ein solcher Umstand. Oder die baulichen Gegebenheiten lassen eine derartige Maßnahme nicht zu. Beides Ausnahmen mit Seltenheitswert.